§1 Allgemeines
(1) Wir gewähren dem Teilnehmer das Recht, unsere Plattform gemäß nachfolgende Zusatzbestimmungen zum Einstellen (nachfolgend „Start“) von Crowdfunding-Kampagnen (nachfolgend „Projekten“) zu nutzen.
(2) Für den Start von Projekten gelten damit vorliegende besondere Nutzungsbedingungen (nachfolgend „Initiator-Bestimmungen“) in Ergänzung zu unseren Allgemeinen Nutzungsbedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt ist. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Nutzungsbestimmungen und den Initiator-Bestimmungen gelten vorrangig die Initiator-Bestimmungen. Anderen abweichenden Geschäftsbedingungen der Projektinitiatoren wird ausdrücklich widersprochen.
(3) Ergänzend können zudem etwaige Zusatzbestimmungen von Regionalplattformen Geltung erlangen, soweit der Projektinitiator diesen gesondert bei Anlage des Projekts zustimmt.
§ 1a Geltung
(1) Die vorliegenden Besonderen Nutzungsbedingungen für Projektinitiatoren gelten ab dem 01.06.2021.
§2 Persönliche Voraussetzungen des Starts von Projekten, Ausschluss von Verbrauchern als Projektinitiatoren
(1) Der Start von Projekten ist nur bei unternehmerischem Handeln i.S.d. § 14 BGB, nicht jedoch für Verbraucher (§ 13 BGB) möglich.
(2) Vor dem Start eines ersten Projektes ist der Teilnehmer verpflichtet sich einer Verifizierung zu unterziehen (§7 dieser Initiator-Bestimmungen).
(3) Soweit die Verpflichtung aus Absatz 1 und 2 nicht, nicht vollständig oder sonst unzureichend erfüllt wird, steht uns ein außerordentliches Rücktrittsrecht bzw. Kündigungsrecht hinsichtlich jeglicher Vereinbarung mit uns zu. Wir können in diesem Falle entscheiden, ob wir uns von sämtlichen oder lediglich Teilen der bestehenden Verträge lösen.
§3 Inhaltliche Voraussetzungen der Projekte, Verpflichtung zur Einholung von Rechtsrat durch den Projektinitiatoren sowie zur Beachtung gesetzlicher Hinweispflichten, Änderungen nach Projektstart
(1) Der Projektinitiator ist darauf hingewiesen, dass im Falle der Unterstützung durch die Nutzer der Plattform mit diesen ein separates und von dem Plattformbetreiber unabhängiges Vertragsverhältnis (z.B. Schenkungs-, Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag) entsteht („Funding-Vertrag“). Der Projektinitiator stellt die Projektplanung und Projektziel in zeitlicher wie auch inhaltlicher Hinsicht dar und bestimmt die erwünschte Fundingschwelle sowie wenn gewünscht das Fundingziel.
(2) Der Plattformbetreiber leistet keine Rechtsberatung. Der Projektinitiator ist daher eigenverantwortlich verpflichtet, sich vor Start seines Projekts über dessen rechtliche Voraussetzungen umfassend zu informieren (z.B. Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular, Impressumspflichten). So der Projektinitiator nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, ist er verpflichtet, sich an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu wenden. Dies gilt auch dann, wenn der Projektinitiator Formulierungsbeispiele, Muster oder Hinweise aus den FAQ der Plattform oder Dritter in Anspruch nimmt.
(3) Der Projektinitiator ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Hinweispflichten – insbesondere zu Verträgen im Fernabsatz und elektronischen Rechtsverkehr – einzuhalten. Dies beinhaltet auch die Einrichtung eines des gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Impressums.
(4) Hinsichtlich möglicher Veränderungen des Projekts im Rahmen der Fundingphase gilt Folgendes:
1. Eine nachträgliche Änderung einer für das Funding versprochenen Prämie bedarf stets der Zustimmung des Unterstützers. Die Aufforderung zur Zustimmung gegenüber den Unterstützern erfolgt durch Mitteilung durch den Projektinitiatoren mit der Information über die Änderung in mindestens Textform. Äußert sich der Unterstützer nicht, so wird sein Angebot zur Unterstützung automatisch seitens des Projektinitiatoren abgelehnt und sein Funding zurücküberwiesen bzw. – im Falle der Vormerkung von z.B. Kreditkartenzahlungen – aus der Vormerkungsliste entfernt.
2. Im Falle eine nachträglichen Verkürzung oder Verlängerung der Fundingphase und/oder der Erhöhung oder Verringerung der Fundingschwelle bedarf es keiner Zustimmung des Unterstützers, da – worüber die Parteien sich einig sind – infolge der grundsätzlichen vertraglichen Rücktrittsmöglichkeit gemäß § 7 der Allgemeine Nutzungsbedingungen ohnehin eine treuwidrige Bedingungsvereitlung (§ 162 Absatz 1 BGB) oder Bedingungsherbeiführung (§ 162 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Soweit eine gewünschte Änderung hiernach keiner Zustimmung des Unterstützers bedarf, wird dieser lediglich von dem Projektinitiatoren über die geplante Änderung in mindestens Textform informiert.
§4 Keine Kosten der Erstellung des Projekts vor dessen Start
Das bloße Vorbereiten von Projekten ("Entwurfsphase") über ein Profil ist als Projektinitiator kostenfrei. Erst mit Eintritt des Projekts in die Startphase können nach Maßgabe des §5 dieser Initiator-Bestimmungen Kosten entstehen. Hinsichtlich der Kosten sonstiger Leistungen der GSD, der Secupay AG oder Dritter (z.B. bei Buchung von Workshops, Flyerdrucks) gelten die jeweils dort im Einzelfall mit dem Anbieter vereinbarten Preise.
§5 Kosten nach Start eines Projekts
(1) Beim Erreichen der Auszahlungsreife wird die Secupay AG für die Bereitstellung der Plattformfunktionen eine Transaktionsgebühr - ggf. durch Widerrufe oder Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts der Unterstützer (vgl. § 7 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen) verringerten - Fundingsumme berechnen, die der Projektinitiator trägt. Diese Gebühr wird mit der Auszahlungssumme verrechnet. Die Höhe der Gebühr kann der jeweils bei Übergang in die Fundingphase geltenden aktuellen Preisliste für Projektinitiatoren entnommen werden. Erreicht ein Projekt nicht die Auszahlungsreife, so berechnet die Secupay AG keine Transaktionsgebühren, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Für etwaige Steuern und sonstige Abgaben, welche auf die erhaltenen Fundings oder im Rahmen der Leistungserbringung des Projektinitiatoren ggü. dem Unterstützer anfallen können, ist der Projektinitiator selbst verantwortlich.
§6 Vertragsschluss über den Projektstart und etwaige Zusatzleistungen
(1) Durch Abschluss der Entwurfsphase mit abschließendem Klick auf „Statuswechsel beantragen“, zum Wechsel in die Startphase, gibst du ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Projektstart auf unserer Plattform ab.
(2) Wurde ein Projekt erfolgreich durch die jeweils kuratierenden Regionalplattform auf Plausibilität und Einhaltung der 99Funken-Richtlinien überprüft, so wird das Projekt für die Startphase freigeschaltet.
(3) Wir (bzw. die jeweils handelnde kuratierende Regionalplattform) behalten uns selbst dann, wenn alle Voraussetzungen für den Start des Projekts vorliegen sollten, das Recht vor, ein Projekt ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§7 Verifizierung und Legitimation des Projektinitiatoren
(1) Die Secupay AG übernimmt als Zahlungsdiensteanbieter die geldwäscherechtlich notwendige Identitäts- und Legitimationsprüfung des Projektinitiatoren.
(2) Das genaue Verfahren zur Verifizierung und Legitimation sowie den Status der Verifizierung können Projektinitiatoren innerhalb ihres Projektes einsehen.
§8 Ablauf des Projekts (Start- und Fundingphase)
(1) Die „Startphase“ ist ein der Fundingphase zeitlich vorgelagerter Zeitraum, innerhalb welchem ein Projekt öffentlich erreichbar ist, aber noch nicht finanziert werden kann. Innerhalb der Startphase kann der Projektinitiator – soweit noch nicht erfolgt – seine Verifizierung und Legitimation (§7 der vorliegenden Initiator-Bestimmungen) durchführen und das Projekt weiterhin vollständig bearbeiten. Ein Projekt verlässt die Startphase nach Freischaltung durch die jeweils kuratierenden Regionalplattform auf Antrag des Projektinitiatoren.
(2) Tritt das Projekt in die Fundingphase ein, so sind nachträgliche Änderungen der Projektbeschreibung – mit Ausnahme der Vornahme von Blogeinträgen, Profil- und Teaminformationen, Hinzufügung und Bearbeitung von Partnern, Hinzufügung neuer Prämien sowie Änderung nicht gebuchter Prämien – nicht mehr einseitig möglich. Der Projektinitiator kann den Umfang der Projektbeschreibungen lediglich durch Nachrichten über Neuigkeiten erweitern (Aktualisierung). Jede Aktualisierung wird durch eine Datumsänderung gekennzeichnet.
(3) Eine nachträgliche Änderung der Projektdaten ist abweichend von Absatz 2 ausnahmsweise zur Konkretisierung oder Richtigstellung der bereits vorhandenen Inhalte nach vorheriger Einwilligung durch uns möglich, soweit diese von Gesetzes wegen oder zum Schutze der Rechte Dritter erforderlich ist. Etwaige Mehrkosten, welche uns durch oder im Zusammenhang mit Änderungen nach diesem Absatz entstehen, trägt der Projektinitiator und werden gesondert von uns in Rechnung gestellt. Wir werden den Projektinitiator vor Auslösung dieser kostenpflichtigen Maßnahmen auf die Höhe der zu erwartenden Zahlungsverpflichtung hinweisen.
(4) Eine inhaltliche und/oder rechtliche Kontrolle der Projektbeschreibung des Projektinitiatoren durch uns findet nicht statt. Wir behalten uns jedoch vor, ohne hierzu verpflichtet zu sein, Projektdaten vor Aktivierung oder zu einem späteren Zeitpunkt stichprobenartig zu prüfen und zum Schutz der sonstigen Nutzer oder der Rechte Dritter ganz oder in Teilen vorübergehend zu sperren, falls dies auf Grund von inhaltlichen Widersprüchen in der Projektbeschreibung oder dabei erkennbaren Schutzrechtsverletzungen notwendig erscheint. In diesem Fall werden wir den Projektinitiator hiervon in Kenntnis setzen, auf etwaige Probleme hinweisen und dem Projektinitiator Gelegenheit zur Konkretisierung, Entfernung oder Richtigstellung solcher Inhalte bieten.
(5) Wir behalten uns vor, das Einstellen von Projekten jederzeit von weiteren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.
(6) Soweit es seitens des Projektinitiatoren zu Problemen oder Verzögerungen im Rahmen der Erfüllung der mit den Unterstützern geschlossenen Verträge kommen sollte, so ist er verpflichtet die Unterstützer unverzüglich hierüber sowie über die zur Problembehebung oder Beschleunigung ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
§9 Keine Änderungen nach Abschluss des Projekts
(1) Projekte können aus Dokumentations- sowie – auch im Falle des Misserfolges aus steuerrechtlichen Gründen nicht gelöscht werden, wenn diese einmal in der Fundingphase waren. Erfolglose Projekte können jedoch nur von Teilnehmern (nach Login) aufgerufen werden. Nach Abschluss eines Projektes sind die Daten des Projektes auch nicht mehr veränderbar. Möglich ist es lediglich, neue Blogeinträge zu schreiben.
(2) Auch die Löschung des Profils des Projektinitiatoren hat nach Beendigung des Projektes keine Auswirkungen auf den Inhalt der beendeten Projekte.
§10 Recht zur Referenznennung auf der Plattform seitens des Plattformbetreibers, Verpflichtung zur Benennung der Plattform durch den Projektinitiatoren, Gemeinsame Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit
(1) Als Projektinitiator bist du verpflichtet, uns auf unseren Wunsch die Möglichkeit zur Teilnahme an PR-Maßnahmen zu gestatten.
(2) Bei sämtlichen Veröffentlichungen und Ergebnissen von erfolgreichen Projekten (z.B. Bücher als Prämien) zum Projekt muss der Projektinitiator im Falle des Erreichens der Fundingschwelle an geeigneter Stelle (z.B. Prämien) das 99Funken-Logo mit dem Vermerk "Von der Crowd finanziert über 99Funken.de" abdrucken.
(3) Unsere Logos zur Erfüllung der Pflichten aus Absatz 1 und 2 befinden sich in unserem Pressekit.
§11 Rechteeinräumung durch den Projektinitiatoren
(1) Unsere Plattform wächst durch stetige Verlinkung, Öffentlichkeitsarbeit durch uns wie auch durch die sonstigen Nutzer und teils auch gezielter Werbung. Dies ist ebenso im Interesse aller Projektinitiatoren.
(2) Soweit wir zur Bewerbung eines Projektes wie auch der Plattform im Allgemeinen auf unserer Plattform oder Internetseiten von Dritten Projekt-Inhalte vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen oder sonst verwerten müssen, so räumt uns der Projektinitiator die zur Erreichung des Vertragszwecks – nämlich dem Erreichen eines größeren Adressatenkreises für alle Projektinitiatoren – erforderlichen Nutzungsrechte ein.
§12 Vorausabtretung hinsichtlich bestehender Vergütungsansprüche
(1) Der Projektinitiator tritt hinsichtlich der Vergütungsansprüche, die bei der GSD, der Secupay AG und/oder sonstigen Dritten gegen den Projektinitiatoren auf Grund einer Inanspruchnahme gesondert als solche ausgewiesener zahlungspflichtiger Leistungen (z.B. Transaktionsgebühren, Vergütung für Premium Services und/oder Provisionsvereinbarungen) entstehen und diesen auch als solche zustehen (§ 364 BGB), seine Zahlungsansprüche gegenüber dem Zahlungsdiensteanbieter bis zur Höhe der jeweiligen Ansprüche der GSD, der Secupay AG und/oder der sonstigen Dritten ab.
(2) Die Auszahlung der darüberhinausgehenden Fundingsumme erfolgt auf Mitteilung der GSD an den Zahlungsdiensteanbieter aus den durch den Projektinitiatoren gesammelten Geldern.
Stand: März 2021